{"id":8680,"date":"2023-03-21T21:27:13","date_gmt":"2023-03-21T20:27:13","guid":{"rendered":"http:\/\/kks-nordstemmen.de\/?page_id=8680"},"modified":"2023-07-05T10:55:15","modified_gmt":"2023-07-05T08:55:15","slug":"satzung-kks-von-1928","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.kks-nordstemmen.de\/?page_id=8680","title":{"rendered":"Satzung der Kleinkaliber-Sch\u00fctzengesellschaft von 1928 Nordstemmen e.V."},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 1 <\/strong><strong>Name, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Die Kleinkaliber-Sch\u00fctzengesellschaft von 1928 Nordstemmen e.V. nennt sich abgek\u00fcrzt \u201eKKS von 1928\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Die KKS von 1928 hat ihren Sitz in Nordstemmen (OT Nordstemmen). Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr. Die KKS von 1928 ist aus der fr\u00fcheren Sch\u00fctzengruppe im Kriegerverein Nordstemmen (Kyffh\u00e4userbund) hervorgegangen und hat seinen Sportbetrieb im Jahr 1953 wieder aufgenommen.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 2 <\/strong><strong>Mitgliedschaft in anderen Organisationen<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Die KKS von 1928 ist dem Deutschen Sch\u00fctzenbund e.V. mit seinen Untergliederungen angeschlossen und ist weiterhin Mitglied des Landessportbundes e.V. mit seinen Untergliederungen.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 3 <\/strong><strong>Zweck und Ziele der KKS<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>In der KKS von 1928 sind m\u00e4nnliche und weibliche Mitglieder zusammengeschlossen. Ihr Zweck ist die Aus\u00fcbung und F\u00f6rderung des Schie\u00dfsportes.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>F\u00f6rderung von sportlichen \u00dcbungen und Leistungen<\/li>\n\n\n\n<li>Teilnahme an Vereins-, Kreis- und Landesmeisterschaften und Deutschen Meisterschaften<\/li>\n\n\n\n<li>Training der Jugendlichen durch geschulte Vereinsmitglieder<\/li>\n\n\n\n<li>Ausrichten von Pokalschie\u00dfen<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p style=\"font-style:normal;font-weight:700\">Die KKS von 1928 ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-style:normal;font-weight:700\">Die KKS von 1928 verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung in der jeweils g\u00fcltigen Fassung.<\/p>\n\n\n\n<p>Mittel der KKS d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der KKS.<\/p>\n\n\n\n<p>Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 4 <\/strong><strong>Mitgliedschaft<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>1.) Ordentliche Mitglieder<\/p>\n\n\n\n<p>Ordentliches Mitglied der KKS von 1928 kann auf Antrag grunds\u00e4tzlich jede Person m\u00e4nnlichen und weiblichen Geschlechts werden, sofern<\/p>\n\n\n\n<p>a. sie das 7. Lebensjahr vollendet hat,<br \/>b. sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekannt hat und<br \/>c. gegen sie keine Bedenken in charakterlicher Hinsicht bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind die entsprechenden Erkl\u00e4rungen von dem Jugendlichen und den gesetzlichen Vertretern abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aufnahme in die KKS von 1928 erfolgt ohne R\u00fccksicht auf Stand, Rasse, Konfession und Parteizugeh\u00f6rigkeit. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn dies nach der Pers\u00f6nlichkeit und dem Vorleben des Bewerbers angezeigt erscheint.<\/p>\n\n\n\n<p>2.) Ehrenmitglieder<\/p>\n\n\n\n<p>Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die KKS von 1928 erworben haben, k\u00f6nnen zu Ehrenmitgliedern bzw. zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern werden insbesondere Mitglieder ernannt, die das 70. Lebensjahr vollendet und der KKS lange angeh\u00f6rt haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschlu\u00df der Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p>Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 5 <\/strong><strong>Beitr\u00e4ge<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Zur Deckung der Kosten aus dem Betrieb der KKS von 1928 haben die ordentlichen Mitglieder Beitr\u00e4ge zu zahlen, deren H\u00f6he durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelfall kann der Vorstand bei Vorliegen besonderer Verh\u00e4ltnisse den Beitrag erm\u00e4\u00dfigen oder ganz erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die neu hinzutretenden Mitglieder haben einen Aufnahmebeitrag kostenfrei zu entrichten. Die H\u00f6he des Aufnahmebeitrages wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sofern die Finanzsituation der KKS von 1928 es erfordert, kann die Mitgliederversammlung weitere Beitr\u00e4ge als Umlage und deren F\u00e4lligkeit nach dem festgestellten Finanzbedarf beschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Familienverg\u00fcnstigungen bed\u00fcrfen der Beschlu\u00dffassung durch die Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 6 <\/strong><strong>Stimmrecht<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Allen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, steht in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht zu. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht, k\u00f6nnen jedoch an Mitgliederversammlungen teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 7 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-left\">Die Mitgliedschaft erlischt au\u00dfer durch Tod durch Austritt oder durch Ausschlu\u00df aus wichtigem Grunde.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an das Verm\u00f6gen der KKS von 1928. Bei einem Ausschlu\u00df wegen Nichterf\u00fcllung der Beitragspflicht beh\u00e4lt die KKS von 1928 den Anspruch auf den r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitrag und kann diesen auch vor einem ordentlichen Gericht einklagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt ist nur f\u00fcr den Schlu\u00df eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen K\u00fcndigungsfrist m\u00f6glich. Die K\u00fcndigung mu\u00df schriftlich gegen\u00fcber dem Vorstand erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ausschlu\u00df eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde kann nur in den nachstehend aufgef\u00fchrten F\u00e4llen bzw. unter nachstehenden Voraussetzungen erfolgen:<\/p>\n\n\n\n<p>a) wenn das Mitglied die im \u00a7 3 bestimmten Grunds\u00e4tze und Ziele der KKS von 1928 gr\u00f6blich und schuldhaft verletzt oder das Ansehen der KKS von 1928 durch unehrenhaftes oder unsportliches Verhalten erheblich sch\u00e4digt;<\/p>\n\n\n\n<p>b) wenn das Mitglied mit dem Beitrag in R\u00fcckstand kommt, der die Summe des Jahresbeitrages \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag auf Ausschlu\u00df eines Mitgliedes kann durch jedes vollj\u00e4hrige (18. Lebensjahr) Vereinsmitglied gestellt werden. \u00dcber den Ausschlu\u00dfantrag entscheidet der Vorstand. Dem betreffenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich wegen der ihm zur Last gelegten Pflichtwidrigkeit vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Bei einem Jugendlichen hat diese Mitteilung auch an die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen, die auch zu der Verhandlung zu laden sind. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mit Begr\u00fcndung mitzuteilen. Bei einem Jugendlichen hat diese Mitteilung auch an die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig. Die Berufung ist nur binnen einem Monat ab Zugang des Ausschlu\u00dfbeschlusses m\u00f6glich. Sie ist schriftlich beim Vorstand einzulegen, und zwar bei Jugendlichen durch dessen gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliederversammlung entscheidet endg\u00fcltig \u00fcber den Ausschlu\u00dfantrag. Dem Betroffenen &#8211; bei Jugendlichen auch dessen gesetzliche Vertreter &#8211; ist Gelegenheit zu geben, sich in der Mitgliederversammlung vor Beschlu\u00dffassung derselben zu rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 8 Organe<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>1.) Die Organe der KKS von 1928 sind:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die Mitgliederversammlung bzw. die Jahreshauptversammlung<\/p>\n\n\n\n<p>b) der Vorstand<\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche Organe der KKS von 1928 \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse und im Auftrag der KKS von 1928 entstandenen Reisekosten und Tagegelder k\u00f6nnen in der vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und dem Schie\u00dfsportleiter (\u00a7 11) festzusetzenden H\u00f6he erstattet werden.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 9 Die Mitgliederversammlung<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ der KKS von 1928 ausge\u00fcbt. In ihr hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimm\u00fcbertragung ist nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Mitgliederversammlungen werden abgehalten, sobald und soweit der Vorstand dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Dar\u00fcber hinaus hat der Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 \u00fcber 18 Jahre alten Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn in dem Antragsschreiben auch der Grund f\u00fcr die geforderte Versammlung angegeben ist &#8211; ausreichende Begr\u00fcndung ist erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Im September oder Oktober eines jeden Jahres mu\u00df eine Mitgliederversammlung als sogenannte Jahreshauptversammlung stattfinden. Zu den Mitgliederversammlungen sind alle \u00fcber 18 Jahre alten Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schriftf\u00fchrer. Die Einladungsfrist betr\u00e4gt mindestens zwei Wochen. Mindestens zwei Wochen vorher hat eine Voreinladung zu erfolgen, deren Form der Vorstand bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung mu\u00df mindestens folgende Punkte enthalten:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Feststellung der Stimmliste,<\/p>\n\n\n\n<p>b) Bericht des Vorsitzenden \u00fcber das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr,<\/p>\n\n\n\n<p>c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungspr\u00fcfer,<\/p>\n\n\n\n<p>d) Bericht des Schie\u00dfsportleiters,<\/p>\n\n\n\n<p>e) Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Entlastung des Vorstandes,<\/p>\n\n\n\n<p>f) Wahlen, sofern solche durchzuf\u00fchren sind,<\/p>\n\n\n\n<p>g) Antr\u00e4ge, sofern solche gestellt sind,<\/p>\n\n\n\n<p>h) Anfragen und Mitteilungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Antr\u00e4ge zur Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung f\u00fchrt der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende. \u00dcber den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu f\u00fchren, das vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen ist und im \u00fcbrigen enthalten mu\u00df:<\/p>\n\n\n\n<p>1.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Ort und Tag der Versammlung,<\/p>\n\n\n\n<p>b) Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Schriftf\u00fchrers,<\/p>\n\n\n\n<p>c) Zahl der erschienenen Mitglieder,<\/p>\n\n\n\n<p>d) Feststellung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Einberufung der Versammlung,<\/p>\n\n\n\n<p>e) die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Einberufung der Versammlung mit angek\u00fcndigt war,<\/p>\n\n\n\n<p>f) die Feststellung der Beschlu\u00dff\u00e4higkeit;<\/p>\n\n\n\n<p>2.<\/p>\n\n\n\n<p>a) die gestellten Antr\u00e4ge,<\/p>\n\n\n\n<p>b) die gefa\u00dften Beschl\u00fcsse,<\/p>\n\n\n\n<p>c) die Wahlen, wobei das Abstimmungsergebnis ziffernm\u00e4\u00dfig genau anzugeben ist.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>1.Der Mitgliederversammlung stehen die Entscheidungen in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht dem Vorstand \u00fcbertragen sind. Von den Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind der Jahreshauptversammlung vorbehalten:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Wahl der Vorstandsmitglieder,<\/p>\n\n\n\n<p>b) Wahl der Kassenpr\u00fcfer,<\/p>\n\n\n\n<p>c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,<\/p>\n\n\n\n<p>d) Festsetzung des Jahresbeitrages oder sonstiger Beitragsumlagen,<\/p>\n\n\n\n<p>e) \u00c4nderung der Satzung,<\/p>\n\n\n\n<p>f) Entlastung des Vorstandes bez\u00fcglich der Jahresrechnung und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung,<\/p>\n\n\n\n<p>g) alle sonstigen ihr satzungsgem\u00e4\u00df \u00fcbertragenen Angelegenheiten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Versammlungsteilnehmer darf nur sprechen, wenn ihm der Versammlungsleiter das Wort erteilt hat. Als Antrag zur Worterteilung gilt das Heben einer Hand. Der Versammlungsleiter kann in jedem Falle das Wort ergreifen.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 11 Der Vorstand<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Der Vorstand setzt sich aus dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.<\/p>\n\n\n\n<p>1) Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand besteht aus<\/p>\n\n\n\n<p>a) dem Vorsitzenden,<\/p>\n\n\n\n<p>b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,<\/p>\n\n\n\n<p>c) dem Schatzmeister,<\/p>\n\n\n\n<p>d) dem Schriftf\u00fchrer.<\/p>\n\n\n\n<p>2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:<\/p>\n\n\n\n<p>a) dem Schie\u00dfsportleiter,<\/p>\n\n\n\n<p>b) dem Waffenwart,<\/p>\n\n\n\n<p>c) der Vertreterin der Damen,<\/p>\n\n\n\n<p>d) dem Jugendwart,<\/p>\n\n\n\n<p>e) den Mitgliedern des Wettkampfausschusses, bestehend aus dem Obmann (Schie\u00dfsportleiter) und 3 Beisitzern, mindestens ein Beisitzer mu\u00df gepr\u00fcfter Schie\u00dfsportleiter sein.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Die Zusammenlegung von Vorstands\u00e4mtern ist in der Weise zul\u00e4ssig, da\u00df die Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes gleichzeitig auch \u00c4mter im erweiterten Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mehrere der entsprechenden \u00c4mter bekleiden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorstand wird in der Hauptversammlung gew\u00e4hlt. Die Amtsdauer der Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes betr\u00e4gt 5 Jahre. Das gilt f\u00fcr den gegenw\u00e4rtigen gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df die Amtszeit des Vorsitzenden und des Schriftf\u00fchrers im Jahre 2003 und die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters im Jahre 2002 abl\u00e4uft. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf 2 Jahre gew\u00e4hlt. Die Amtszeit der gegenw\u00e4rtigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes l\u00e4uft 2001 ab. Wiederwahl ist in jedem Falle zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a712 Aufgaben des Vorstandes<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand vertritt die KKS von 1928 in allen Angelegenheiten nach den Beschl\u00fcssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und den Satzungsbestimmungen. Gesetzliche Vertreter der KKS von 1928 im Sinne des \u00a7 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden oder ein Vorsitzender zusammen mit dem Schatzmeister oder dem Schriftf\u00fchrer.<\/p>\n\n\n\n<p>Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen folgende Aufgaben:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Der Vorsitzende vertritt die KKS von 1928 nach au\u00dfen und innen mit der sich aus Absatz 1 ergebenden Ma\u00dfgabe. Er regelt das Verh\u00e4ltnis der Mitglieder untereinander und zur KKS von 1928, er beruft und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht \u00fcber die gesamte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vorstandes.<\/li>\n\n\n\n<li>Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen die KKS von 1928 betreffenden Angelegenheiten und unterst\u00fctzt ihn im \u00fcbrigen bei der Erledigung seiner Aufgaben.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Schatzmeister verwaltet die Finanzmittel (Kasse und Bankkonten) und sorgt f\u00fcr die Einziehung der Beitr\u00e4ge und Umlagen. Er f\u00fchrt die Mitgliederliste. Der Schatzmeister ist erm\u00e4chtigt, Zahlungen bis zu 2.000,00 \u20ac eigenverantwortlich zu leisten. Zahlungen von Betr\u00e4gen \u00fcber 2.000,00 \u20ac kann er nur leisten, wenn die Zahlungsunterlagen, auf die Zahlungen geleistet werden sollen, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gegengezeichnet sind. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Rechnungslegung erfolgt jeweils in der Jahreshauptversammlung, in der der Schatzmeister auch einen Bericht \u00fcber die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der KKS von 1928 im abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahr zu geben hat.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Schriftf\u00fchrer erledigt den Schriftverkehr der KKS von 1928. Er kann einfache, f\u00fcr die KKS von 1928 unverbindliche Mitteilungen ohne Zustimmung des Vorsitzenden allein unterzeichnen. In den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen hat er daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df sich s\u00e4mtliche Anwesenden in die Anwesenheitsliste eintragen. In diesen Versammlungen f\u00fchrt er die Protokolle unter Beachtung der im \u00a7 9 bestimmten Erfordernisse.<\/li>\n\n\n\n<li>Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes obliegen die ihnen im einzelnen \u00fcbertragenen Aufgaben. Auf Verlangen des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes haben sie hier\u00fcber Rechenschaft zu legen und in den Mitgliederversammlungen dar\u00fcber zu berichten. Der Schie\u00dfsportleiter ist f\u00fcr alle Angelegenheiten des Schie\u00dfsports und des allgemeinen Sports zust\u00e4ndig. Er bildet zusammen mit den weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstandes (\u00a7 11 Ziff.2) die Sportkommission, die auch die Aufgaben eines Sportgerichtes wahrnimmt. Drei Mitglieder reichen f\u00fcr eine Entscheidungsfindung aus, die zur Wirksamkeit jedoch der Zustimmung des Vorsitzenden bedarf. Der Schie\u00dfsportleiter erarbeitet im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Ausschreibung von Schie\u00dfsportveranstaltungen, f\u00fchrt deren Bekanntmachung durch und ist f\u00fcr die sportliche Durchf\u00fchrung verantwortlich.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Zu Rechtsgesch\u00e4ften mit einem Gegenstandswert von \u00fcber 4.000,00 \u20ac ist der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand nur befugt, wenn hierzu die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 13 Kassenpr\u00fcfer<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die j\u00e4hrliche vor der Jahreshauptversammlung vorzunehmende Kassenpr\u00fcfung werden durch die Teilnehmer an der Jahreshauptversammlung zwei Kassenpr\u00fcfer gew\u00e4hlt. Die Amtszeit derselben betr\u00e4gt 2 Jahre. Die Wahl hat in der Weise zu erfolgen, da\u00df j\u00e4hrlich ein Kassenpr\u00fcfer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf eines weiteren Jahres m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kassenpr\u00fcfer haben die Kassenpr\u00fcfung gemeinschaftlich vorzunehmen und das Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen. \u00dcber das Ergebnis ist der Vorsitzende unverz\u00fcglich zu unterrichten. In der Jahreshauptversammlung haben die Kassenpr\u00fcfer dar\u00fcber zu berichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Beanstandungen der Kassenpr\u00fcfer k\u00f6nnen sich nur auf die Kassen- und Belegf\u00fchrung erstrecken, nicht jedoch auf die Notwendigkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen Einnahmen und Ausgaben.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 14 Verfahren bei Beschlu\u00dffassung<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung ist bis auf die in den Absatz 3 bestimmten F\u00e4lle beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand ist beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Das Stimmrecht kann nur pers\u00f6nlich ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefa\u00dft, soweit die Satzung nicht ausdr\u00fccklich eine andere Mehrheit bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist bei Beschl\u00fcssen \u00fcber Dringlichkeitsantr\u00e4ge und Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderung erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Dreiviertelmehrheit ist erforderlich bei Beschl\u00fcssen \u00fcber Antr\u00e4ge auf<\/p>\n\n\n\n<p>a) Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,<\/p>\n\n\n\n<p>b) Aufl\u00f6sung der KKS von 1928.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesen F\u00e4llen ist jedoch weiter erforderlich, da\u00df mindestens die H\u00e4lfte der Mitglieder anwesend ist. Ist letzteres nicht der Fall, so ist die Abstimmung in angemessener Frist &#8211; vier bis sechs Wochen &#8211; noch einmal zu wiederholen. Die Versammlung ist alsdann ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlu\u00dff\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die satzungsm\u00e4\u00dfig durchzuf\u00fchrenden Vorstandswahlen erfolgen nach folgender Wahlordnung:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Leitung der Wahlen:<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahlen leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahl des Vorsitzenden leitet der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfalle<\/p>\n\n\n\n<p>das \u00e4lteste anwesende Mitglied.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Stimmenverh\u00e4ltnis:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gew\u00e4hlt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erh\u00e4lt. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr betr\u00e4gt als die H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuz\u00e4hlen; sie werden wie abwesende behandelt.<\/strong> Ebenso sind bei einer mit Stimmzetteln durchgef\u00fchrten (geheimen) Wahl ung\u00fcltige oder unbeschriftete Stimmzettel nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Erreicht im ersten Wahlgang kein Mitglied die einfache Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem k\u00f6nnen neue Mitglieder vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Mitglieder mit den h\u00f6chsten Stimmenzahlen in die engere Wahl (Stichwahl). Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los zieht das hierf\u00fcr vom Versammlungsleiter bestimmte Mitglied.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahlen und sonstige Beschlu\u00dffassungen erfolgen durch Handzeichen (Akklamation) oder in geheimer Abstimmung. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Geheime Abstimmung mu\u00df jedoch erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche Abstimmung verlangt. Bei einer geheimen Abstimmung bestellt der Vorsitzende zur Ausz\u00e4hlung der Stimmen einen dreik\u00f6pfigen Wahlausschu\u00df. Die Stimmzettel und die Unterlagen \u00fcber die Ausz\u00e4hlung sind vom Vorstand bis zur Genehmigung des Protokolls aufzubewahren.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 15 Satzungs\u00e4nderungen<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderungen m\u00fcssen dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Sp\u00e4ter oder erst in der Hauptversammlung gestellte Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderungen sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 16 Ehrengericht<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Bei Streitigkeiten,<\/p>\n\n\n\n<p>a) zwischen Mitgliedern des Gesamtvorstandes oder zwischen unmittelbaren Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern der KKS von 1928,<\/p>\n\n\n\n<p>b) zwischen unmittelbaren Mitgliedern, Vorstandsmitgliedern der KKS von 1928 und Mitgliedern und Vereinigungen, die dem Deutschen Sch\u00fctzenbund e. V. angeschlossen sind,<\/p>\n\n\n\n<p>die Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens sein k\u00f6nnen, kann der Ehrenrat des Sportsch\u00fctzenverbandes Hildesheim &#8211; Marienburg e. V. (\u00a7 18 der Satzung des SSV &#8211; H vom 2. Mai 1997) angerufen werden.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 17 Aufl\u00f6sung der KKS<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Bei der Aufl\u00f6sung der KKS von 1928 ernennt die Mitgliederversammlung, die die Aufl\u00f6sung beschlossen hat, die Liquidatoren, die insbesondere die Mitglieder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes sein sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die Einheitsgemeinde Nordstemmen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr innerhalb der Einheitsgemeinde Nordstemmen bestehende schie\u00dfsporttreibende Vereine, die dem Deutschen Sch\u00fctzenbund e. V. und dem Kreissportbund Hildesheim e. V. angeschlossen sind, zu verwenden.<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 18<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Erf\u00fcllungsort f\u00fcr alle sich aus der Satzung ergebenden Anspr\u00fcche ist Nordstemmen (OT Nordstemmen).<\/p>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading has-text-align-center\"><strong>\u00a7 19<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p>Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die Satzung in ihrer letzten g\u00fcltigen Fassung (eingetragen unter Nr.203 des VR beim AG Elze).<\/p>\n\n\n\n<p>Nordstemmen, den 25.10.2022<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr Die Kleinkaliber-Sch\u00fctzengesellschaft von 1928 Nordstemmen e.V. nennt sich abgek\u00fcrzt \u201eKKS von 1928\u201c. Die KKS von 1928 hat ihren Sitz in Nordstemmen (OT Nordstemmen). 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