§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Kleinkaliber-Schützengesellschaft von 1928 Nordstemmen e.V. nennt sich abgekürzt „KKS von 1928“.
Die KKS von 1928 hat ihren Sitz in Nordstemmen (OT Nordstemmen). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die KKS von 1928 ist aus der früheren Schützengruppe im Kriegerverein Nordstemmen (Kyffhäuserbund) hervorgegangen und hat seinen Sportbetrieb im Jahr 1953 wieder aufgenommen.
§ 2 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Die KKS von 1928 ist dem Deutschen Schützenbund e.V. mit seinen Untergliederungen angeschlossen und ist weiterhin Mitglied des Landessportbundes e.V. mit seinen Untergliederungen.
§ 3 Zweck und Ziele der KKS
In der KKS von 1928 sind männliche und weibliche Mitglieder zusammengeschlossen. Ihr Zweck ist die Ausübung und Förderung des Schießsportes.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen
- Teilnahme an Vereins-, Kreis- und Landesmeisterschaften und Deutschen Meisterschaften
- Training der Jugendlichen durch geschulte Vereinsmitglieder
- Ausrichten von Pokalschießen
Die KKS von 1928 ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die KKS von 1928 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Mittel der KKS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der KKS.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied der KKS von 1928 kann auf Antrag grundsätzlich jede Person männlichen und weiblichen Geschlechts werden, sofern
a. sie das 7. Lebensjahr vollendet hat,
b. sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekannt hat und
c. gegen sie keine Bedenken in charakterlicher Hinsicht bestehen.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind die entsprechenden Erklärungen von dem Jugendlichen und den gesetzlichen Vertretern abzugeben.
Die Aufnahme in die KKS von 1928 erfolgt ohne Rücksicht auf Stand, Rasse, Konfession und Parteizugehörigkeit. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn dies nach der Persönlichkeit und dem Vorleben des Bewerbers angezeigt erscheint.
2.) Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die KKS von 1928 erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern werden insbesondere Mitglieder ernannt, die das 70. Lebensjahr vollendet und der KKS lange angehört haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Beiträge
Zur Deckung der Kosten aus dem Betrieb der KKS von 1928 haben die ordentlichen Mitglieder Beiträge zu zahlen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Im Einzelfall kann der Vorstand bei Vorliegen besonderer Verhältnisse den Beitrag ermäßigen oder ganz erlassen.
Die neu hinzutretenden Mitglieder haben einen Aufnahmebeitrag kostenfrei zu entrichten. Die Höhe des Aufnahmebeitrages wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sofern die Finanzsituation der KKS von 1928 es erfordert, kann die Mitgliederversammlung weitere Beiträge als Umlage und deren Fälligkeit nach dem festgestellten Finanzbedarf beschließen.
Familienvergünstigungen bedürfen der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Stimmrecht
Allen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, steht in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht zu. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht, können jedoch an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch Austritt oder durch Ausschluß aus wichtigem Grunde.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch an das Vermögen der KKS von 1928. Bei einem Ausschluß wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht behält die KKS von 1928 den Anspruch auf den rückständigen Beitrag und kann diesen auch vor einem ordentlichen Gericht einklagen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt ist nur für den Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde kann nur in den nachstehend aufgeführten Fällen bzw. unter nachstehenden Voraussetzungen erfolgen:
a) wenn das Mitglied die im § 3 bestimmten Grundsätze und Ziele der KKS von 1928 gröblich und schuldhaft verletzt oder das Ansehen der KKS von 1928 durch unehrenhaftes oder unsportliches Verhalten erheblich schädigt;
b) wenn das Mitglied mit dem Beitrag in Rückstand kommt, der die Summe des Jahresbeitrages übersteigt.
Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann durch jedes volljährige (18. Lebensjahr) Vereinsmitglied gestellt werden. Über den Ausschlußantrag entscheidet der Vorstand. Dem betreffenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich wegen der ihm zur Last gelegten Pflichtwidrigkeit vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Bei einem Jugendlichen hat diese Mitteilung auch an die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen, die auch zu der Verhandlung zu laden sind. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Bei einem Jugendlichen hat diese Mitteilung auch an die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist nur binnen einem Monat ab Zugang des Ausschlußbeschlusses möglich. Sie ist schriftlich beim Vorstand einzulegen, und zwar bei Jugendlichen durch dessen gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschlußantrag. Dem Betroffenen – bei Jugendlichen auch dessen gesetzliche Vertreter – ist Gelegenheit zu geben, sich in der Mitgliederversammlung vor Beschlußfassung derselben zu rechtfertigen.
§ 8 Organe
1.) Die Organe der KKS von 1928 sind:
a) die Mitgliederversammlung bzw. die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand
Sämtliche Organe der KKS von 1928 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse und im Auftrag der KKS von 1928 entstandenen Reisekosten und Tagegelder können in der vom geschäftsführenden Vorstand und dem Schießsportleiter (§ 11) festzusetzenden Höhe erstattet werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ der KKS von 1928 ausgeübt. In ihr hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Mitgliederversammlungen werden abgehalten, sobald und soweit der Vorstand dies für erforderlich hält. Darüber hinaus hat der Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 über 18 Jahre alten Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn in dem Antragsschreiben auch der Grund für die geforderte Versammlung angegeben ist – ausreichende Begründung ist erforderlich.
Im September oder Oktober eines jeden Jahres muß eine Mitgliederversammlung als sogenannte Jahreshauptversammlung stattfinden. Zu den Mitgliederversammlungen sind alle über 18 Jahre alten Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schriftführer. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Mindestens zwei Wochen vorher hat eine Voreinladung zu erfolgen, deren Form der Vorstand bestimmt.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste,
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
d) Bericht des Schießsportleiters,
e) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes,
f) Wahlen, sofern solche durchzuführen sind,
g) Anträge, sofern solche gestellt sind,
h) Anfragen und Mitteilungen.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und im übrigen enthalten muß:
1.
a) Ort und Tag der Versammlung,
b) Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
c) Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
e) die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Einberufung der Versammlung mit angekündigt war,
f) die Feststellung der Beschlußfähigkeit;
2.
a) die gestellten Anträge,
b) die gefaßten Beschlüsse,
c) die Wahlen, wobei das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig genau anzugeben ist.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.Der Mitgliederversammlung stehen die Entscheidungen in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Von den Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind der Jahreshauptversammlung vorbehalten:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) Festsetzung des Jahresbeitrages oder sonstiger Beitragsumlagen,
e) Änderung der Satzung,
f) Entlastung des Vorstandes bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
g) alle sonstigen ihr satzungsgemäß übertragenen Angelegenheiten.
2. Ein Versammlungsteilnehmer darf nur sprechen, wenn ihm der Versammlungsleiter das Wort erteilt hat. Als Antrag zur Worterteilung gilt das Heben einer Hand. Der Versammlungsleiter kann in jedem Falle das Wort ergreifen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen.
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer.
2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Schießsportleiter,
b) dem Waffenwart,
c) der Vertreterin der Damen,
d) dem Jugendwart,
e) den Mitgliedern des Wettkampfausschusses, bestehend aus dem Obmann (Schießsportleiter) und 3 Beisitzern, mindestens ein Beisitzer muß geprüfter Schießsportleiter sein.
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist in der Weise zulässig, daß die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gleichzeitig auch Ämter im erweiterten Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mehrere der entsprechenden Ämter bekleiden können.
Der Vorstand wird in der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beträgt 5 Jahre. Das gilt für den gegenwärtigen geschäftsführenden Vorstand mit der Maßgabe, daß die Amtszeit des Vorsitzenden und des Schriftführers im Jahre 2003 und die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters im Jahre 2002 abläuft. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit der gegenwärtigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes läuft 2001 ab. Wiederwahl ist in jedem Falle zulässig.
§12 Aufgaben des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand vertritt die KKS von 1928 in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und den Satzungsbestimmungen. Gesetzliche Vertreter der KKS von 1928 im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden oder ein Vorsitzender zusammen mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.
Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen folgende Aufgaben:
- Der Vorsitzende vertritt die KKS von 1928 nach außen und innen mit der sich aus Absatz 1 ergebenden Maßgabe. Er regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zur KKS von 1928, er beruft und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.
- Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen die KKS von 1928 betreffenden Angelegenheiten und unterstützt ihn im übrigen bei der Erledigung seiner Aufgaben.
- Der Schatzmeister verwaltet die Finanzmittel (Kasse und Bankkonten) und sorgt für die Einziehung der Beiträge und Umlagen. Er führt die Mitgliederliste. Der Schatzmeister ist ermächtigt, Zahlungen bis zu 2.000,00 € eigenverantwortlich zu leisten. Zahlungen von Beträgen über 2.000,00 € kann er nur leisten, wenn die Zahlungsunterlagen, auf die Zahlungen geleistet werden sollen, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gegengezeichnet sind. Bei einer Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Rechnungslegung erfolgt jeweils in der Jahreshauptversammlung, in der der Schatzmeister auch einen Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der KKS von 1928 im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben hat.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr der KKS von 1928. Er kann einfache, für die KKS von 1928 unverbindliche Mitteilungen ohne Zustimmung des Vorsitzenden allein unterzeichnen. In den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen hat er dafür zu sorgen, daß sich sämtliche Anwesenden in die Anwesenheitsliste eintragen. In diesen Versammlungen führt er die Protokolle unter Beachtung der im § 9 bestimmten Erfordernisse.
- Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes obliegen die ihnen im einzelnen übertragenen Aufgaben. Auf Verlangen des geschäftsführenden Vorstandes haben sie hierüber Rechenschaft zu legen und in den Mitgliederversammlungen darüber zu berichten. Der Schießsportleiter ist für alle Angelegenheiten des Schießsports und des allgemeinen Sports zuständig. Er bildet zusammen mit den weiteren Mitgliedern des erweiterten Vorstandes (§ 11 Ziff.2) die Sportkommission, die auch die Aufgaben eines Sportgerichtes wahrnimmt. Drei Mitglieder reichen für eine Entscheidungsfindung aus, die zur Wirksamkeit jedoch der Zustimmung des Vorsitzenden bedarf. Der Schießsportleiter erarbeitet im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Ausschreibung von Schießsportveranstaltungen, führt deren Bekanntmachung durch und ist für die sportliche Durchführung verantwortlich.
Zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von über 4.000,00 € ist der geschäftsführende Vorstand nur befugt, wenn hierzu die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorliegt.
§ 13 Kassenprüfer
Für die jährliche vor der Jahreshauptversammlung vorzunehmende Kassenprüfung werden durch die Teilnehmer an der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit derselben beträgt 2 Jahre. Die Wahl hat in der Weise zu erfolgen, daß jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf eines weiteren Jahres möglich.
Die Kassenprüfer haben die Kassenprüfung gemeinschaftlich vorzunehmen und das Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen. Über das Ergebnis ist der Vorsitzende unverzüglich zu unterrichten. In der Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer darüber zu berichten.
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Kassen- und Belegführung erstrecken, nicht jedoch auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen Einnahmen und Ausgaben.
§ 14 Verfahren bei Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung ist bis auf die in den Absatz 3 bestimmten Fälle beschlußfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit die Satzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist bei Beschlüssen über Dringlichkeitsanträge und Anträge auf Satzungsänderung erforderlich.
Eine Dreiviertelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über Anträge auf
a) Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
b) Auflösung der KKS von 1928.
In diesen Fällen ist jedoch weiter erforderlich, daß mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist letzteres nicht der Fall, so ist die Abstimmung in angemessener Frist – vier bis sechs Wochen – noch einmal zu wiederholen. Die Versammlung ist alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Die satzungsmäßig durchzuführenden Vorstandswahlen erfolgen nach folgender Wahlordnung:
a) Leitung der Wahlen:
Die Wahlen leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende.
Die Wahl des Vorsitzenden leitet der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfalle
das älteste anwesende Mitglied.
b) Stimmenverhältnis:
Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder sind nicht mitzuzählen; sie werden wie abwesende behandelt. Ebenso sind bei einer mit Stimmzetteln durchgeführten (geheimen) Wahl ungültige oder unbeschriftete Stimmzettel nicht zu berücksichtigen.
Erreicht im ersten Wahlgang kein Mitglied die einfache Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Mitglieder vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Mitglieder mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl (Stichwahl). Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los zieht das hierfür vom Versammlungsleiter bestimmte Mitglied.
Die Wahlen und sonstige Beschlußfassungen erfolgen durch Handzeichen (Akklamation) oder in geheimer Abstimmung. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Geheime Abstimmung muß jedoch erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied eine solche Abstimmung verlangt. Bei einer geheimen Abstimmung bestellt der Vorsitzende zur Auszählung der Stimmen einen dreiköpfigen Wahlausschuß. Die Stimmzettel und die Unterlagen über die Auszählung sind vom Vorstand bis zur Genehmigung des Protokolls aufzubewahren.
§ 15 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Später oder erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge auf Satzungsänderungen sind unzulässig.
§ 16 Ehrengericht
Bei Streitigkeiten,
a) zwischen Mitgliedern des Gesamtvorstandes oder zwischen unmittelbaren Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern der KKS von 1928,
b) zwischen unmittelbaren Mitgliedern, Vorstandsmitgliedern der KKS von 1928 und Mitgliedern und Vereinigungen, die dem Deutschen Schützenbund e. V. angeschlossen sind,
die Gegenstand eines ehrengerichtlichen Verfahrens sein können, kann der Ehrenrat des Sportschützenverbandes Hildesheim – Marienburg e. V. (§ 18 der Satzung des SSV – H vom 2. Mai 1997) angerufen werden.
§ 17 Auflösung der KKS
Bei der Auflösung der KKS von 1928 ernennt die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, die Liquidatoren, die insbesondere die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sein sollen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Einheitsgemeinde Nordstemmen, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für innerhalb der Einheitsgemeinde Nordstemmen bestehende schießsporttreibende Vereine, die dem Deutschen Schützenbund e. V. und dem Kreissportbund Hildesheim e. V. angeschlossen sind, zu verwenden.
§ 18
Erfüllungsort für alle sich aus der Satzung ergebenden Ansprüche ist Nordstemmen (OT Nordstemmen).
§ 19
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die Satzung in ihrer letzten gültigen Fassung (eingetragen unter Nr.203 des VR beim AG Elze).
Nordstemmen, den 25.10.2022